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Zuletzt aktualisiert: 05.01.2012 um 14:03 UhrKommentare

Grasser-Anwalt drängt Justiz auf Entscheidung

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und sein Anwalt drängen die Justiz in der Causa Buwog auf Ergebnisse. Diese zeigt sich unbeeindruckt. Es gäbe keine Frist dafür.

Foto © Reuters

Bei den Ermittlungen in der Causa Buwog-Privatisierung versuchen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (V) und sein Anwalt Manfred Ainedter seit längerem die Justiz unter Zeitdruck zu bringen. Seit Oktober 2009 wird im Zusammenhang mit der 10 Mio.-Euro-Provision an Grassers Freunde und Geschäftspartner Peter Hochegger und Walter Meischberger wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und Untreue auch gegen Grasser ermittelt. Der Ex-Minister fordert ein Ende der Ermittlungen. Immer lauter drängt nun Ainedter auf eine Entscheidung über seinen im Juli 2011 gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

Mit einem "Ultimatum" an die Justiz ("Österreich") und einer "Gegenoffensive" ("Wirtschaftsblatt") soll eine Einstellung des Verfahrens gegen Grasser erreicht werden. Allerdings kann ein Beschuldigter in einem Strafverfahren der Behörde keine Fristen setzen.

Wollen nicht mehr zuschauen

"Wie lange sollen wir noch zuschauen, dass hier nicht entschieden wird", sagte der Strafverteidiger im Gespräch mit der APA. Zwar gibt es im österreichischen Strafverfahren bei Ermittlungen keine zeitlich festgelegten fixen Grenzen für die Behörde, räumt auch Ainedter ein. Daher stützt er seinen Einstellungsantrag auf Regelungen wie das sogenannte "Beschleunigungsgebot" in der Strafprozessordnung (§ 9): "Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen."

Weiters führt der Anwalt den § 108 der StPO ins Treffen: "Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn .... der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist." Daher könne Grasser fordern: "Stellt es ein - oder klagt mich an", argumentiert Ainedter.

Die gegen Grasser ermittelnde Staatsanwaltschaft hat sich im Oktober in einer Stellungnahme gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Die Haft- und Rechtsschutzrichterin Olivia-Nina Frigo am Wiener Landesgericht muss nun entscheiden, ob die Ermittlungen gegen Grasser eingestellt oder weiter geführt werden. Für diese Entscheidung gebe es keine Frist, hieß es von Seiten des Landesgerichts zur APA.

Säumig

Ainedter sieht dies anders: Wenn bis Ende Jänner keine Entscheidung über seinen Einstellungsantrag getroffen wird, will er einen sogenannten "Fristsetzungsantrag" laut § 91 Gerichtsorganisationsgesetz stellen. Damit kann sich eine Partei an ein übergeordnetes Gericht wenden, dieses möge einem "säumigen" Gericht eine Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung setzen. Laut Ainedter wäre diese Vorschrift hier anwendbar. "Entweder entscheidet dann das Landesgericht selber, oder das Oberlandesgericht setzt dem Landesgericht eine angemessene Frist". Wobei für den Anwalt des Ex-Finanzministers natürlich die Einstellung des Verfahrens naheliegt. Aber auch bei der Fortsetzung der Ermittlungen wüsste er dann wenigstens, wie die Verdachtslage der Justiz gegen seinen Mandanten genau sei.

Für den Anwalt ist die Suppe jedenfalls zu dünn, um eine Fortsetzung der Ermittlungen zu rechtfertigen: "Es gibt keinen einzigen Zeugen gegen Grasser, außer Michael Ramprecht und Willibald Berner". Von den von der österreichischen Justiz angeforderten Unterlagen aus Liechtenstein, die noch immer nicht in Wien bei der Justiz angekommen sind, seien auch keine neuen Erkenntnisse für das Verfahren zu erwarten. Denn diese Unterlagen habe er - in Kopie - bereits der Justiz übergeben. Daher sollte die Justiz das Verfahren gegen Grasser einstellen - sie könnte es ja später wieder aufnehmen, sollten irgendwelche neuen Erkenntnisse aufkommen, meint Ainedter. Dazwischen könnten aber gegen Grasser keine Ermittlungsschritte gesetzt werden. Er wäre also von Kontoöffnungen, Hausdurchsuchungen und Einvernahmen verschont.

Justiz unbeeindruckt

Die Haft- und Rechtsschutzrichterin Olivia-Nina Frigo am Wiener Landesgericht wird entscheiden, ob die Ermittlungen gegen Grasser eingestellt werden oder weiter geführt werden. Für diese Entscheidung gebe es keine Frist, hieß es nun von Seiten des Landesgerichts zur APA. Die ermittelnde Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat sich in einer Stellungnahme gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen

Die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium sehen die Verdachtslage gegen Grasser jedenfalls gegeben: Laut dem Sektionschef im Ministerium, Christian Pilnacek, liegen "verdichtete Ermittlungsergebnisse" in die Richtung vor, "dass letztendlich Geld auf dieses Konto geflossen ist und der Herr Grasser wirtschaftlich berechtigt war". Gemeint ist eines der drei Konten in Liechtenstein, auf die die Provision aus der Privatisierung der Bundeswohnungen geflossen ist. Grasser dementiert, dass er von der fast 10 Mio.-Euro-Provision an Peter Hochegger und Walter Meischberger selber profitiert hat.

Neue Beschwerde angekündigt

Dass Ainedter nun eine neue Beschwerde wegen Nichtbehandlung seines Einstellungsantrags ankündigt, wird von Beobachtern als "mediale Ankündigungspolitik ohne rechtliche Basis" kommentiert. Auch von Anwälten des Ex-BAWAG-Chefs Helmut Elsner wurden immer wieder neue Anträge und juristische Manöver angekündigt, aber nur wenig davon überhaupt eingebracht, erinnert man sich in Justizkreisen. In den Zeitungen werden regelmäßig Eingaben angekündigt, die dann aber nie abgeschickt würden.

Überhaupt gebe es im österreichischen Strafverfahren keine Fristen, wie sie etwa im Verwaltungsverfahren existieren. Wer zum Beispiel eine Baubewilligung beantragt, muss in angemessener Zeit eine Entscheidung von Behördenseite erhalten. In letzter Konsequenz kann eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn nämlich die zuständige oberste Verwaltungsbehörde nicht innerhalb einer gewissen Frist (im allgemeinen sechs Monate) tätig geworden ist.

Im Strafverfahren gibt es hingegen keine derartige Fallfrist. Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen, in die mehrere Beschuldigte involviert sind und international recherchiert wird, dauern üblicherweise länger als jene bei "einfacheren" Delikten. Ein besonders markantes Beispiel in jüngster Zeit war der Libro-Prozess: Da vergingen vom Zeitpunkt des Konkurses der Papier- und Buchhandelskette im April 2002 bis zum erstinstanzlichen - nicht rechtskräftigen Urteil - im Juni 2011 rund neun Jahre. Die überaus lange Verfahrensdauer wurde allerdings bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt.


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