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Zuletzt aktualisiert: 03.01.2011 um 12:28 Uhr

Kündigung des Mietverhältnisses

Grundsätzlich haben sowohl der Vermieter und als auch der Mieter die Möglichkeit ein Mietverhältnis zu beenden. Für die Geltendmachung einer Kündigung gibt es aber einen Unterschied, ob die Kündigung vom Mieter oder vom Vermieter vorgenommen wird.

Mieter kündigt

Grundsätzlich ist der Mieter entweder an die gesetzliche Kündigungsfrist oder an die vertragliche gebunden. Unabhängig davon muss auch der Mieter eine gerichtliche Kündigung machen, um sichergehen zu können, dass das Mietverhältnis zu dem von ihm gewünschten Termin endet. Hiefür ist es notwendig, dass der Mieter mit seinem Mietvertrag zum zuständigen Gericht geht und dort seine Kündigung zu Protokoll gibt. Der Mieter selbst muss aber keinen Kündigungsgrund geltend machen.

Entscheidet sich der Mieter aber nur eine schriftliche Kündigung zu machen, muss dieser dafür Sorge tragen, dass der Vermieter ihm diese schriftlich bestätigt und akzeptiert. Sollten Sie sich für diesen Fall entscheiden, kann es für Sie ein böses Erwachen geben, sofern der Vermieter diese Kündigung nicht akzeptiert hat; denn dann müssten Sie die gerichtliche Kündigung nachholen, was dazuführen kann, dass Sie dann mehrere Monate doppelt Miete bezahlen müssen.

Vermieter kündigt

Ein Vermieter kann ebenfalls immer nur gerichtliche aufkündigen, wobei der Vermieter immer zu mindestens einen oder aber auch mehrere Kündigungsgründe geltend machen muss. Der klassische Kündigungsgrund ist dann erfüllt, wenn der Mieter keine Miete mehr bezahlt. Aber auch ein nachteiliger Gebrauch eines Mietgegenstandes, die Änderung des Verwendungszwecks oder ein ungebührliches Verhalten des Mieters usw. kann zu einer Kündigung führen. Die vom Vermieter geltendzumachenden Kündigungsgründe sind ebenfalls im Gesetz geregelt.


In Kooperation ...

... mit dem Mieterschutzverband Österreichs

Landesverein Steiermark
(0316)38 48 30
Landesverein Kärnten
(0463)51 30 92
msvoe.stmk@chello.at

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